Archiv: Februar 2020

Nachhaltige Geldanlagen sind Jüngeren wichtig – aber nicht zu sehr

17.02.2020 | Nachhaltige Geldanlagen sind Jüngeren wichtig – aber nicht zu sehr

In der Klimawandel-Diskussion tritt vor allem die jüngere Generation, nicht nur mit den „Fridays for Future“-Demos, für radikale Veränderungen und Nachhaltigkeit ein. Vordergründig zeigt sich das auch in einer aktuellen Umfrage: Nachhaltigkeit in der Geldanlage ist 20 Prozent der 18- bis 35-jährigen Bundesbürger „sehr wichtig“ und 55 Prozent „eher wichtig“. Die Gesamtbevölkerung kommt hier auf 15 bzw. 53 Prozent. Das zeigt, dass auch die älteren Semester durchaus am Puls der Zeit sind und es sich bei nachhaltigen Geldanlagen um einen breiten Trend handelt. Als dessen Treiber wollen die Jüngeren aber offenbar nicht um jeden Preis agieren: 45 Prozent von ihnen würden zugunsten einer überdurchschnittlich hohen Rendite auf Nachhaltigkeit verzichten. Über alle Altersgruppen hinweg liegt dieser Wert nur bei 35 Prozent. Der Stellenwert der Nachhaltigkeit scheint demzufolge bei älteren Bundesbürgern höher zu sein als in jener Generation, die derzeit maßgeblich der Politik Beine macht. Die Welt ist manchmal kompliziert.
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Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung könnte weiter sinken

15.02.2020 | Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung könnte weiter sinken

Für die klassische Kapitallebensversicherung wird eine feste Verzinsung vereinbart. Wer in den 90er-Jahren abschloss, konnte sich über satte 4 Prozent freuen. Davon können heutige Anleger nur noch träumen: Im Zuge der Niedrigzinsphase wurde der Höchstrechnungszins (Garantiezins) sukzessive auf magere 0,9 Prozent heruntergeschraubt, wo er seit 2017 verharrt. Das dürfte nicht das Ende der Fahnenstange sein: Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV), der Verband der Versicherungsmathematiker, hat sich für eine weitere Absenkung auf 0,5 Prozent ab 2021 ausgesprochen. Damit dürfte die klassische Police weiter an Boden verlieren, während die fondsgebundenen, also renditestärkeren Varianten schon seit einigen Jahren kontinuierlich zulegen. Sie verbinden die Chancen des Kapitalmarktes mit Steuervorteilen und auf Wunsch auch mit Beitragsgarantien, so dass nominelle Verluste ausgeschlossen sind. Der Ball liegt nun im Feld des Bundesfinanzministeriums, das über eine Absenkung des Höchstrechnungszinses entscheidet.
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Kennen Sie den Unterschied zwischen 34d und 34f?

14.02.2020 | Kennen Sie den Unterschied zwischen 34d und 34f?

Eigentlich sollte das System mehr Klarheit für Verbraucher bringen: die Einteilung von Finanzdienstleistern in verschiedene Kategorien, die in Gewerbeordnungs-Paragrafen definiert sind. So benötigt der klassische Versicherungsmakler eine Erlaubnis nach Paragraf 34d. Es gibt aber auch Versicherungsberater nach Paragraf 34e. Finanzanlagenvermittler werden durch 34f reguliert, Immobiliardarlehensvermittler durch 34i. Klingt kompliziert, ist es für Außenstehende auch. Ein großer Vermittlerverband fordert nun eine Umstellung nach österreichischem Vorbild: Unterschieden werden soll nur noch danach, ob ein Berater im Lager des Kunden oder in dem des Produktanbieters steht. Damit müsse den Kunden nicht mehr stets aufs Neue erklärt werden, worin der Unterschied zwischen provisionsbasierter und Honorar-Beratung sowie dem Ausschließlichkeitsvertrieb besteht. In Kürze: Letzterer darf nur Produkte seines Arbeitgebers vermitteln, steht also eindeutig auf dessen Seite. Freie Versicherungsmakler hingegen handeln anbieterunabhängig im Sinne und im Interesse ihrer Kunden – ob auf Provisions- oder Honorarbasis.
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P&R-Geschäftsführer verurteilt

10.02.2020 | P&R-Geschäftsführer verurteilt

Wenn auch weiterhin ungewiss ist, wann wie viel Geld zu erwarten ist, können sich die geprellten Anleger des Containerverleihers P&R nun immerhin über ein (kleines) Stück Gerechtigkeit freuen. Zwei ehemalige Geschäftsführer wurden vom Landgericht München in mehreren Zivilprozessen zu Schadensersatz in Höhe von 135.000 Euro verdonnert. Die Richter halten es für erwiesen, dass die Beklagten schon früh über das P&R-Betrugssystem im Bilde waren und es durch aktives Zutun mittrugen. Die Urteile sind zwar noch nicht rechtskräftig, doch die klagenden Anwälte sprechen ihnen bereits „bahnbrechende Bedeutung“ zu. Weitere Verfahren stehen an. Die Quote, nach der die Investoren am Ende entschädigt werden, dürfte durch die eher symbolisch anmutende Schadensersatzsumme allerdings nicht merklich beeinflusst werden. Schließlich stehen Forderungen von über drei Milliarden Euro im Raum. Der Insolvenzverwalter rechnet aber mit mehr als 250 Millionen Euro Erlös aus der Containerverwertung allein 2019. Insgesamt erwartet er mehr als eine Milliarde für die Anleger rausholen zu können.
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Zweitmarkt für Lebensversicherungen bleibt erhalten

08.02.2020 | Zweitmarkt für Lebensversicherungen bleibt erhalten

Zwar gibt es derzeit kaum sichere Alternativen zu einer gut verzinsten Kapitallebensversicherung. Dennoch kann ein Liquiditätsengpass zum Verkauf zwingen. Am Zweitmarkt erhält man häufig mehr dafür als den Rückkaufswert, den der Versicherer anbietet. Für die Aufkäufer ist das Geschäft im Wesentlichen wegen einer Umsatzsteuerbefreiung profitabel. Diese stand allerdings kürzlich zur Disposition: Das Münchener Finanzgericht erkannte die Berechtigung für die Steuerbefreiung nicht an und gab damit der Einschätzung eines beklagten Finanzamtes recht, das einem Aufkäufer eine „einheitliche steuerpflichtige Leistung“ unterstellt hatte. Der gesamte Zweitmarkt für Lebensversicherungen drohte unterzugehen. Nun aber urteilte der Bundesfinanzhof höchstrichterlich im Sinne der Zweitmarkthändler. Diese erzielen demzufolge steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach Paragraf 4 Nummer 8 Buchstabe c Umsatzsteuergesetz. Damit steht verkaufswilligen Lebensversicherungskunden weiterhin eine Alternative zum Rückkauf durch die Versicherung offen.
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Warum Aktien 2020 trotz allem ins Portfolio gehören

07.02.2020 | Warum Aktien 2020 trotz allem ins Portfolio gehören

Das Niedrigzins-„Tal der Tränen“ ist noch lange nicht durchschritten. Trotz des Personalwechsels an der Spitze der Europäischen Zentralbank wird die lockere Geldpolitik angesichts schwächelnder Konjunktur und hoher Schulden in einigen EU-Ländern fürs Erste fortgeführt. Geldanlagen mit Garantien werden daher auch weiterhin kaum Rendite abwerfen – und so von der Inflation angenagt. Renditepotenzial steckt damit praktisch nur in Sachwerten und in Aktien. In ein gut sortiertes Portfolio gehört beides. Für 2020 wird an den Börsen allgemein Wachstum erwartet, wenn auch nicht ganz so stark wie im abgelaufenen Jahr. Trotz schwelender Konflikte wie Handelsstreit und Brexit scheinen die zuletzt aufgekommenen Rezessionsängste wieder zu schwinden. Der ifo-Geschäftsklimaindex legte im Dezember unerwartet stark zu, ein Zeichen für wachsenden Optimismus bei den Unternehmen. Ohnehin sollte man bei einem Börseninvestment nicht auf das aktuelle oder kommende Jahr blicken, sondern mit langem Atem herangehen: Die Historie zeigt, dass langfristige, gut diversifizierte Aktieninvestments zuverlässige Renditebringer sind.
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Rechtsunsicherheit beim Krankentagegeld im Ausland

05.02.2020 | Rechtsunsicherheit beim Krankentagegeld im Ausland

Der Fußballprofi Holger Badstuber, früher beim FC Bayern, heute beim VfB Stuttgart unter Vertrag, dürfte seinem Krankentagegeld-(KTG)-Versicherer nicht viel Freude bereitet haben. Seine krankheitsbedingte Fehlzeit summierte sich in den vergangenen fünf Jahren auf rund 650 Tage. Für 27 davon wollte die Versicherung indes nicht zahlen, da sich Badstuber in dieser Zeit im Ausland aufgehalten hatte. Wie in zahlreichen anderen KTG-Versicherungsbedingungen findet sich auch in Badstubers eine Klausel, der zufolge bei Auslandsaufenthalt kein Geld gezahlt wird. Von Gerichten wurde diese Regelung regelmäßig für rechtswirksam erklärt – bis vor Kurzem. Das Landgericht München I gab Badstuber, der auf Zahlung von 28.000 Euro geklagt hatte, recht und erklärte die Regelung im Zeitalter dauernder Erreichbarkeit für „überholt“. Heute sei es unproblematisch, eine versicherte Person binnen drei Tagen zu einer ärztlichen Untersuchung einzubestellen. Darauf können sich andere Versicherungsnehmer allerdings nicht berufen: Es handelt sich um ein „Anerkenntnisurteil“, das nur für diesen konkreten Fall gilt. Auch in Zukunft werden sich wohl Gerichte mit der KTG-Auslandsklausel befassen müssen.
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